Allgemeine Verkaufsbedingungen für Handelsware (AGB)

für den kaufmännischen Verkehr

Stand: 1. Januar 2020

Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird auf die Nennung der drei Geschlechter verzichtet, wo eine geschlechtsneutrale Formulierung nicht möglich war. In diesen Fällen beziehen die verwendeten männlichen Begriffe die weiblichen und diversen Formen ebenso mit ein.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  • Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden).
  • Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Statische Berechnungen, Prüfberichte, Prüfzertifikate, Schulungsunterlagen und Unterlagen aus Dienstleistungen sowie Unterlagen aus dem Beauftragten wesen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden ohne Existenz von Abschriften, Kopien oder sonstigen Vervielfältigungen.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
  • Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  • Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  • Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  • Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  • Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
  • Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  • Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  • Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  • Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  • Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  • Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Bei dem Verkauf gebrauchter Güter wird die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen.

Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

  • Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  • Widerruf/Rückgabe: Ausschluss bei kundenspezifischer Ware (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB)
  • Rücknahmerichtlinie: Im Falle von falsch bestellten Teilen behalten wir uns das Recht vor, die Teilrücknahme abzulehnen oder 35 % vom Warenwert als Wiedereinlagerungsgebühr abzuziehen. Verpackungs- und Transportkosten sind generell nicht erstattungsfähig.
  • Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  • Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  • Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  • Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 10 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  • Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  • Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

Allgemeine Handelsgeschäftsbedingungen der UVVPlus GmbH,

vertr. d. d. Geschäftsführer Stjepan Dumancic,

Nelkenweg 7,

74252 Massenbachhausen, Baden-Württemberg, Deutschland

Tel.: (07138) 8104- 024

Fax: (07138) 8104- 228

Email: info@uvvplus.de

Internet: www.uvvplus.com

Stand: Januar 2020

Allgemeine Prüfbedingungen für Krane und Hebezeuge

(** erweiterte AGB)

für die Prüfung von Kranen

Stand: 1. Januar 2020

Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird auf die Nennung der drei Geschlechter verzichtet, wo eine geschlechtsneutrale Formulierung nicht möglich war. In diesen Fällen beziehen die verwendeten männlichen Begriffe die weiblichen und diversen Formen ebenso mit ein.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese AGB ist eine Ergänzung zu unseren AGB´s für Prüfungen, Wartungen und Montagen. Alle Prüfungen an Kranen (Laufkatzen, Ausleger-, Dreh-, Derrick-, Brücken-, Wandlauf-, Portal-, Schwenkarm-, Turmdreh-, Fahrzeug-, Lkw-Lade-, Lkw-Anbau-, Schwimm-, Offshore- und Kabelkrane. Für Lkw-Ladekrane, deren Lastmoment mehr als 300 Kilonewtonmeter oder deren Auslegerlänge mehr als 15 Meter beträgt und Artverwandt Anlagen.

§ 2 Angewandte Rechtsnormen zur Prüfung

  1. Die Prüfung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der Betriebssicherheitsverordnung Anhang 3, zu § 14 Absatz 4, Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel Abschnitt 1 Krane.
  • Die UVVPlus Safety Management GmbH und die innerhalb der Firma beschäftigten Prüfer weisen ausdrücklich darauf hin, dass das autonome Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger sowie deren Vorschriften keine Anwendung bei ausgeführten Prüfungen durch UVVPlus Safety Management GmbH finden. Vertragsrechtliche Bindungen zwischen dem Auftraggeber und den Versicherungsträgern sind nicht Bestandteil des Vertragsgegenstandes der in Auftrag durch den Kunden gegebenen Prüfung die durch UVVPlus Safety Management für den Auftraggeber durchgeführt werden.
  • Abweichungen der Vereinbarungen und Anforderungen in § 2 Ziffer 1 und 2 sowie Vorangegangenen und Nachfolgenden Prüfbedingungen sind schriftlich mit UVVPlus Safety Management GmbH in einem gesonderten Vertrag zu regeln.      

§ 3 Qualifikation Prüfpersonal

  1. Das von UVVPlus Safety Management GmbH eingesetzte Personal erfüllt die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der Technischen Regeln für Betriebssicherheit 1203. Das eingesetzte Personal ist beauftragt und wird in regelmäßigen abständen Unterwiesen. Erforderliche Ausbildungen über den Stand der Technik und Rechtsnormen sowie Fortbildungsseminare werden regelmäßig absolviert.
  • Die Anforderungen an den Prüf-Sachverständigen aus BetrSichV und TRBS1203 werden erfüllt. Unterwiesen. Erforderliche Ausbildungen über den Stand der Technik und Rechtsnormen sowie Fortbildungsseminare werden regelmäßig absolviert.
  • Die Anforderungen an den Prüf-Sachverständigen aus der TRBS1203 insbesondere in Buchstaben a) bis c) des Absatzes 1 genannten Anforderungen werden durch ein Zertifikat für die Prüfung von Kranen einer nach DIN EN ISO 17024 für die Personenzertifizierung akkreditierten Stelle erfüllt.
  • Die UVVPlus Safety Management GmbH erfüllt die Anforderungen an ein Zertifiziertes Management System nach DIN EN ISO 9001:2015 im Geltungsbereich: „Erbringung von Sachverständigenleistungen und Gutachtertätigkeiten für Arbeitssicherheit und Prüftechnik“. Damit wird ein hoher Standard durch regelmäßige Auditierungen der UVVPlus Safety Management GmbH erreicht.
  • Als KÜS Kooperationspartner ist die UVVPlus Safety Management GmbH vertreten durch die Mitarbeiter Qualifiziert und Zertifiziert als Prüfsachverständige für Krane.
  • Die Anforderungen aus dem Regelwerk der VDI 4068 insbesondere aus Blatt 1 und 2 genannten Anforderungen werden durch ein Zertifikat erfüllt. Die Auffrischung der Kenntnisse werden mindestens alle 3 Jahre gemäß VDI 4068 Blatt 2, Abschnitt 5.4 durch Qualifizierte Bildungsträger durchgeführt.

§ 4 Umfang der Prüfung durch Befähigte Personen und Prüfsachverständige

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten nachfolgende Prüfpunkte bei der Prüfung. Die Prüfung umfasst eine Sichtprüfung auf augenfällige nichtversteckte Mängel, eine Funktionsprüfung des Kranes, eine Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen und Endschalter sowie eine Belastungsprüfung.
  • Die wiederkehrende Prüfung dient der Feststellung, ob sich der Kran in einem arbeitssicheren Zustand befindet. Es wird im Wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung durchgeführt. Ist hierdurch eine ausreichende Beurteilung nicht möglich, sind weitere Prüfungen vorzunehmen, z.B. zerstörungsfreie Prüfungen durch zertifizierte Personen von Material und von Schweißnähten. Falls erforderlich, muss eine Demontage von Kranteilen erfolgen, z.B. zur Beurteilung von
  • verdeckt aufliegenden Seilen,
  • Abnutzungen, Anrissen im Kranhakenschaft.

Bei Bedarf wird der Hersteller oder Lieferant hinzugezogen.

  • Die wiederkehrende Prüfung umfasst:
  1. Prüfung auf Vorhandensein und Vollständigkeit der technischen Dokumentation; sie muss sich auf folgende Dokumentationen beziehen:
  • Prüfbuch mit Stammblatt und Beiblättern auf Vollständigkeit hinsichtlich der Eintragungen und Bescheinigungen sowie auf Übereinstimmung mit der ausgeführten Krananlage,
  • Konformitätserklärung (CE) bzw. Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung,
  • Betriebsanleitung einschließlich der Montage- und gegebenenfalls Demontageanleitung hinsichtlich Vollständigkeit,
  • Prüfung auf Identität des Kranes anhand des Prüfbuches, sowie Vollständigkeit von Kennzeichnungen und Beschilderungen,
  • Prüfung des Kranes unter Berücksichtigung seiner Dokumentation hinsichtlich der Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie, der Unfallverhütungsvorschriften und der Regeln der Technik,
  • Prüfung des Kranes hinsichtlich seiner Betriebsweise entsprechend den Angaben im Prüfbuch, z.B. Hubklassen, Beanspruchungsgruppen, Umgebungsbedingungen,
  • Prüfung des Zustandes von Bauteilen und Einrichtungen hinsichtlich Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion oder sonstiger Veränderungen anhand der Hinweise in den Regeln der Technik und der Prüfhinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung,
  • Prüfung auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen und der Bremsen,
  • Funktions- und Bremsproben mit Last, wobei die Last in der Nähe der höchstzulässigen Tragfähigkeit liegen muss,
  • Prüfung der richtigen Einstellung der Überlastsicherung bzw. Lastmomentbegrenzung.
  • Die Prüfhinweise der Hersteller in den Betriebsanleitungen werden bei der Prüfung ebenfalls beachtet.

Bei der Prüfung wird die Überlastsicherung sowie deren Abschaltwert überprüft. Dieser beträgt in der Regel, wenn vom Hersteller nicht anders vorgegeben, das 1,1fache der Nenntragfähigkeit (siehe hierzu § 6).

§ 5 Nachweis und Dokumentation der Prüfungen

  1. Das Prüfergebnis enthält Art und Umfang der Prüfung gegeben falls Ausstehende Teilprüfungen.
  • Die Dokumentation der Prüfung und Prüfergebnisse mittels eines Digitalen Prüfberichtes dokumentiert. Es enthält
  • Alle Angaben und Unterlagen zur Identität und Betriebsweise des Kranes,
  • Die vom Prüfer überprüften Ergebnisse der Konformitätserklärung (Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung, die Bescheinigung über die Bauartprüfung
  • Die vom Prüfer bescheinigten Ergebnisse der Prüfung des Kranes einschließlich Belastungsprüfung
  • Die vom Prüfer bescheinigten Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen.
  • Ist eine Prüfung gemäß Betriebssicherheitsverordnung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, muss eine Wiederholung der Prüfung, gegebenenfalls durch einen anderen Sachverständigen bzw. Sachkundigen, erfolgen.

§ 6 Benötigte Prüfmittel

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten nachfolgende Prüfpunkte bei der Prüfung.
  • Die Prüfgewichte zur Lastprüfung sind in sicherer Beschaffenheit und ausreichendem Umfang bauseits durch den Vermieter oder Betreiber zu stellen.
  • Bei Bedarf an Prüfgewichten können nach Schriftlicher Absprache mit uns Leihgewichte gestellt werden.
  • Geeignete Messeinrichtungen, sowie die dazu benötigte Software wird durch uns gestellt.

§ 7 Mitteilungspflichten

  1. Das Prüfpersonal der UVVPlus Safety Management GmbH ist Rechtzeitig durch den Vermieter bzw. Betreiber am Einsatzort anzumelden.
  • Besondere Anforderungen an die Persönliche Schutzausrüstung oder erforderliche besondere Maßnahmen zum Schutz am Einsatzort sind der UVVPlus Safety Management GmbH rechtzeitig mitzuteilen.
  • Bauliche Veränderungen am Kran, eingebaute Komponenten von dritten, nicht durch den Hersteller freigegebene Ersatz- bzw. Bauteile die eine Änderung der Konformitätserklärung mit sich bringen und genehmigungspflichtige Änderungen der Anlage sind dem Prüfer vor Beginn der Prüfung mitzuteilen.
  • Besondere Anforderungen aus der Gefährdungsbeurteilung wie z.b. Mehrschichtbetrieb, überwiegender Volllastbetrieb, besondere Atmosphären und Aggressive Medien sind dem Prüfpersonal der UVVPlus Safety Management GmbH vor beginn der Prüfung mitzuteilen.
  • Bei Ortsveränderlichen Kranen ist vor Beginn der Prüf-Sachverständigen Prüfung der Prüfbericht der Befähigten Sachkundigen Person vorzulegen. 

Diese AGB ist eine Ergänzung zu unseren AGB´s für Prüfungen, Wartungen und Montagen.

Allgemeine Prüfbedingungen für Krane und Hebezeuge der UVVPlus GmbH,

vertr. d. d. Geschäftsführer Stjepan Dumancic,

Nelkenweg 7,

74252 Massenbachhausen, Baden-Württemberg, Deutschland

Tel.: (07138) 8104- 024

Fax: (07138) 8104- 228

Email: info@uvvplus.de

Internet: www.uvvplus.com

Stand: Januar 2020

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Prüfungen, Abnahmen und Montagen (AGB)

Stand: 1. Januar 2020

Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird auf die Nennung der drei Geschlechter verzichtet, wo eine geschlechtsneutrale Formulierung nicht möglich war. In diesen Fällen beziehen die verwendeten männlichen Begriffe die weiblichen und diversen Formen ebenso mit ein.

§ 1 Vorbemerkung, Gewerbliche Prüfungen, Abnahmen und Montagen

  1. Die UVVPlus Safety Management GmbH ist  im Bereich der Anlagensicherheit und Maschinensicherheit, Namentlich im Rahmen der Wiederkehrenden Prüfungen, Inbetriebnahme- und Abnahme Prüfung gemäß Betriebssicherheitsverordnung, dem autonomen Regelwerk und Technischen Normen insbesondere der Regelmäßigen Sicherheitsüberprüfung,  Montage und Instandhaltung von Anlagen, Geräten, Arbeitsmitteln, Maschinen, Gebäudeeinrichtungen und Meldeeinrichtungen  tätig.
  • Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Gewerbetreibenden, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Vor Erstbestellungen überprüfen wir Ihren Status (z.B. anhand der Vorlage eines Gewerbescheins oder einer Bestätigung der freiberuflichen Tätigkeit durch das Finanzamt). Rechnungen werden entsprechend ausgestellt. 

Bestellungen von Verbrauchern nehmen wir im Bereich der Prüfung, Montage nicht entgegen. Abweichungen müssen Vertragsrechtlich vereinbart werden!  

§ 2 Geltung

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bestimmen die Rechte und Pflichten der UVVPlus Safety Management GmbH und ihrer jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) für die unter § 1 Ziff. 1 genannten Leistungen, einschließlich Sicherheitsüberprüfungen gem. BetrSichV, ASR, TRBS, DGUV-UVV, sowie Inspektion, Montage, Reparatur-, und Wartungsarbeiten. Sämtlichen mit UVVPlus Safety Management GmbH geschlossenen Verträgen liegen die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Beginn der Ausführung der beauftragten Dienstleistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende AGB, die vom Auftraggeber gestellt werden, entfalten keine Wirkung, solange nicht zwischen den Parteien ausdrücklich deren Geltung vereinbart worden ist. Wir weisen zwingend darauf hin das der Geltungsbereich des staatlichen Rechts für mit uns geschlossenen Verträgen, Aufträgen, Bestellungen und sonstigen erbrachten Dienstleitungen den Vorrang vor autonomem Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger hat, wenn in diesem Zusammenhang geltende Rechtsnormen und Vorschriften des Regelwerks der Bundesrepublik Deutschland sowie Bund und Ländern anzuwenden sind.
  • Werden als Fristen Werktage angegeben, so verstehen sich darunter alle Wochentage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen am Sitz von UVVPlus Safety Management in D-74252 Massenbachhausen, Baden-Württemberg. Heiligabend und Silvester werden wie Feiertage behandelt.

§ 3 Zustandekommen des Vertrages

  1. Ihr Vertragspartner ist die UVVPlus Safety Management GmbH.
  • Angebote sind freibleibend, bis sie zum Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung werden. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst zustande, wenn UVVPlus Safety Management GmbH die Bestellung des Auftraggebers durch schriftliche Bestätigung oder Lieferung der Ware annimmt oder – im Falle einer Sicherheitsüberprüfung gemäß BetrSichV, TRBS, ASR, DGUV-UVV oder eines Montage-, Reparatur- oder Wartungsauftrages – ausführt. Der Auftraggeber ist längstens 2 Wochen an seine Bestellung gebunden. Der Inhalt des Vertrages bestimmt sich jeweils nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von UVVPlus Safety Management in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Inhalt sonstiger schriftlicher Bestätigungen durch UVVPlus Safety Management GmbH (Zum Beispiel Sonderanforderungen Kranprüfungen). 

§ 4 Preise, Preisänderungen

  1. Es kommen die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preise gemäß der UVVPlus Safety Management Preisliste zur Anwendung, falls nicht ausdrücklich mittels eines Angebots und Auftragsbestätigung etwas anderes vereinbart worden ist. Bei Fehlen eines entsprechenden gültigen Preises der Preisliste sind in jedem Fall einzelvertragliche Regelungen zu treffen, damit der Vertrag zustande kommt.
  • Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der gesetzlich anfallenden Steuern und Abgaben sowie zzgl. Versand- bzw. Transport-, und Versicherungskosten. Die angegebenen Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Versicherung und sonstiger Nebenkosten (z.B. Lagerung, Fremdprüfung etc.); diese werden gesondert berechnet. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung. Für den Inhalt einer solchen Vereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch UVVPlus Safety Management GmbH maßgebend. 
  • Die vereinbarten Preise werden von uns unter Berücksichtigung der bei Vertragsschluss geltenden Lohn-, Material-  und Energiekosten kalkuliert. UVVPlus Safety Management GmbH ist berechtigt, Preisänderungen vorzunehmen, wenn zwischen Auftragsbestätigung und Fertigstellung des Auftrages mehr als sechs Wochen liegen und sich nach Ablauf dieser sechs Wochen die vorgenannten Lohn-, Material oder Energiekosten erhöhen. In diesem Fall ist UVVPlus Safety Management GmbH berechtigt, einen im Rahmen des prozentualen Anteils dieser Kosten am vereinbarten Preis, verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis als Gegenleistung zu verlangen. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhungen den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigen.
  • Eine Preisanpassung kann jeder Vertragsteil bei Dauerschuldverhältnissen oder nach Ablauf einer vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfrist von mehr als 4 Monaten verlangen, wenn sich die Preise für das insgesamt benötigte Material oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5 % verändern. Der Vertragsteil, der die Anpassung verlangt, hat die Voraussetzungen hierfür nachzuweisen.
  • Die Preise für Arbeitsstunden beziehen sich auf die normale Arbeitszeit (8 Stunden/Tag) und Arbeitsleistung. Für Überstunden und Nachtarbeit, Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen (z.B. Arbeiten, die notwendig eine zusätzliche besondere Schutzausrüstung, wie Staub- oder Atemschutz erfordern, Arbeiten in Umgebungen mit stark erhöhten oder verringerten Temperaturen und/oder Arbeiten in Umgebungen mit stark eingeschränkter Bewegungsfreiheit), werden die folgenden Zuschläge zu den Brutto-Preisen erhoben: Für Überstunden (ab 17:00 Uhr): 50 % Zuschlag Für Nachtarbeit (in der Zeit von 17:00 Uhr bis 6:00 Uhr): 50 % Zuschlag Für Arbeiten an Samstagen: 50 % Zuschlag Für Arbeiten an Sonntag: 100 % Zuschlag Für Arbeiten an Feiertagen: 150 % Zuschlag Für Arbeit unter erschwerten Bedingungen: 35 % Zuschlag.

§ 5 Fristen und Termine, Höhere Gewalt, Verzug, Aufwendungsersatz

  1. Für die Liefer- oder Leistungstermine gelten die von UVVPlus Safety Management GmbH angegebenen Zeiten nur als annähernd vereinbart. Vom Auftraggeber vorgeschlagene Abweichungen von den angegebenen Lieferzeiten werden nur dann verbindlich, wenn UVVPlus Safety Management GmbH den abweichenden Liefer- oder Leistungstermin dem Auftraggeber ausdrücklich bestätigt.
  • Die Liefer- oder Leistungsfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten des Auftrages, insbesondere nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Bescheinigungen, Freigaben, Konformitätserklärungen, Nachweisen, Statiken und Vollständigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder Vorauszahlung. Im gleichen Maße, wie sich insbesondere die Anzahlungen verzögern, verschieben sich –unbeschadet der Rechte von UVVPlus Safety Management GmbH aus Verzug des Auftraggebers – auch die vereinbarten Fristen. 
  • Die Lieferfrist oder ein Liefertermin ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor Fristablauf abgesandt wird oder UVVPlus Safety Management GmbH bei Abholung die Lieferbereitschaft anzeigt. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie bei Reparatur- Service- oder Wartungsleistungen gilt die Frist als eingehalten, sobald die Leistung innerhalb der Frist erfolgt ist. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aufgrund von Umständen, die nicht von UVVPlus Safety Management GmbH zu vertreten sind, gilt die Lieferfrist bzw. Leistungsfrist als eingehalten, wenn dem Auftraggeber bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Leistungsbereitschaft angezeigt wurde.
  • Fälle höherer Gewalt und sonstiger Ereignisse, auf die UVVPlus Safety Management GmbH keinen Einfluss hat und die eine Lieferung bzw. Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, etwa Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Wetter, Geräte-, Maschinen- oder Anlagenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen oder im Falle des Verzugs eines Unterlieferanten ohne Verschulden von UVVPlus Safety Management GmbH, entbinden UVVPlus Safety Management GmbH von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag; Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Die Liefer- oder Leistungsfrist verlängert sich in diesem Fall angemessen, wobei eine Anlauffrist mit einzukalkulieren ist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von UVVPlus Safety Management GmbH nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse hat UVVPlus Safety Management GmbH in erheblichen Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitzuteilen. Wenn dem Auftraggeber die Verzögerung nicht zuzumuten ist, kann er nach vorheriger Anhörung von UVVPlus Safety Management GmbH durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser von UVVPlus Safety Management GmbH noch nicht teilweise erfüllt ist und – falls Teilleistungen für den Auftraggeber in zumutbarer Weise verwertbar bleiben – nur soweit die Leistungen von den vorgenannten Umständen betroffen sind. Im Fall eines solchen Rücktritts ist UVVPlus Safety Management GmbH berechtigt, die im Hinblick auf die Vertragserfüllung bis dahin entstandene Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen. 
  • Die Verpflichtung zur Lieferung entfällt, wenn UVVPlus Safety Management GmbH selbst nicht richtig und rechtzeitig beliefert wird und die fehlende Verfügbarkeit nicht zu vertreten hat. Bei Nichtverfügbarkeit der Ware wird UVVPlus Safety Management GmbH den Auftraggeber unverzüglich unterrichten und eine eventuelle Vorauszahlung wird unverzüglich erstattet.
  • Sofern UVVPlus Safety Management GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, beschränkt sich der Anspruch des Käufers, der Kaufmann ist, auf Ersatz von Verzugsschäden auf insgesamt höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Dabei ist die Haftung auf typische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Darüberhinausgehende Ansprüche sind im kaufmännischen Verkehr ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch UVVPlus Safety Management GmbH bzw. deren Erfüllungsgehilfen oder gesetzliche Vertreter. Der Auftraggeber kann die Zahlung der Verzugsentschädigung auch dann verlangen, wenn die in Ziffer 4. genannten Umstände erst nach verschuldeter Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Frist eintreten. Jedoch ist die Haftung dann auf diejenigen Verspätungsschäden beschränkt, die in dem Verspätungszeitraum entstehen, den UVVPlus Safety Management GmbH zu vertreten hat. Entschädigungsansprüche des Auftraggebers, die über die in Satz 1 genannte Grenze in Höhe von 5 % hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer UVVPlus Safety Management GmbH etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz von UVVPlus Safety Management GmbH beruht.

§ 6 Lieferumfang/Leistungsumfang, Lieferung, Ausfuhrgenehmigung

  1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Inhalt sonstiger schriftlicher Bestätigungen durch UVVPlus Safety Management GmbH maßgebend. Im Einzelfall getroffene Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, die von den Geschäftsbedingungen und/oder der Auftragsbestätigung abweichen, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch UVVPlus Safety Management GmbH maßgebend.
  • Die Leistungserbringung von UVVPlus Safety Management GmbH erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik und – soweit nicht entgegenstehende Abmachungen ausdrücklich vereinbart sind (Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch UVVPlus Safety Management GmbH maßgebend.) – in der bei UVVPlus Safety Management GmbH üblichen Handhabung. Keine Verantwortung wird übernommen für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogramme oder Sicherheits-vorschriften, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Auch für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch UVVPlus Safety Management GmbH maßgebend. Die Leistungserbringung erstreckt sich nicht auf die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren der betreffenden Gesamtanlage, zu der die begutachteten oder geprüften Teile gehören, insbesondere trägt UVVPlus Safety Management GmbH keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Anlagen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind.
  • Zeichnungen, Maß-, Leistungs- und Gewichtsangaben über die Produkte und Leistungen von UVVPlus Safety Management GmbH, insbesondere in Angeboten, Prospekten, Katalogen und auf den Webseiten, sind nur annähernd maßgebend, wenn diese nicht ausdrücklich als zugesichert oder garantiert angegeben sind. Es handelt sich um Durchschnittswerte, die von Praxiswerten abweichen können. Vertragsgegenstand ist ausschließlich der verkaufte Liefergegenstand mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der dem Liefergegenstand beiliegenden Produktbeschreibung. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind branchenübliche oder für den Auftraggeber zumutbare Abweichungen (Fabrikations- und Leistungstoleranzen) zulässig.
  • Konstruktions- und Formänderungen sowie Änderungen bei den Prüfungsanforderungen im Bereich der Anlagensicherheit, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Liefer- und Leistungszeit vorbehalten, sofern der Liefer- bzw. Leistungsgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind. In diesem Fall wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet, und eventuelle Vorauszahlungen werden unverzüglich erstattet.
  • UVVPlus Safety Management GmbH ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen, ganz oder teilweise, auf Subunternehmer zu übertragen, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich widerspricht. Die Subunternehmer werden vertraglich zur Einhaltung der gleichen Verpflichtungen, die UVVPlus Safety Management GmbH aus diesen AGB erwachsen, verpflichtet. Der Einsatz von Subunternehmern entbindet UVVPlus Safety Management GmbH nicht von der Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten nach diesen AGB. 
  • UVVPlus Safety Management GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, solche selbständigen Teillieferungen zurückzuweisen. Teillieferungen gelten für Zahlungsverpflichtungen, Gefahrübergang und Gewährleistungspflichten als selbständige Lieferungen. Rechte, die dem Auftraggeber im Übrigen in Bezug auf die Teillieferung, insbesondere bei Verzug oder Nichtlieferung der ausstehenden Lieferung, entstehen, bleiben unberührt.
  • Eventuell für die Ausfuhr der gelieferten Waren notwendige Zustimmungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn (www.bafa.de) sind vom Auftraggeber in eigenem Namen und auf eigene Kosten einzuholen. Die Versagung einer solchen Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Auftraggeber nicht dazu, vom Vertrag zurückzutreten. 
  • Die für einen Personaleinsatz im Ausland erforderlichen Genehmigungen, wie beispielsweise Bau- oder Projektgenehmigungen, werden vor Projektbeginn durch den Auftraggeber eingeholt. Dies gilt nicht für Genehmigungen, welche persönlich durch das von UVVPlus Safety Management GmbH eingesetzte Personal eingeholt werden müssen, wie Einreise oder Visa Genehmigungen. 
  • Änderungen des Termins zu den Durchführungen der Dienstleistungen muss der Auftraggeber mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn mitteilen.

 

§ 7 Zahlung

  1. Der Auftraggeber hat – außer bei Prüf- und Wartungsdienstleistungen – bei Auftragsannahme 36 %, bei Montagebeginn 34 % und bei Übergabe 30 % des vereinbarten Rechnungsbetrages zu bezahlen.
  • Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Beanstandungen der Rechnungen von UVVPlus Safety Management GmbH sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen.
  • UVVPlus Safety Management GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist UVVPlus Safety Management GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen (§ 367 BGB).
  • Zahlungen sind unbar per Überweisung in Euro zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen. Die Kosten des Geldverkehrs gehen zu Lasten des Auftraggebers. Schecks, Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.
  • Handelsvertreter und nichtleitende Angestellte von UVVPlus Safety Management GmbH sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht befugt, es sei denn, sie sind im Besitz einer schriftlichen Vollmacht für den konkreten Einzelfall.
  • Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine gerät der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf. Sind Teilzahlungen vereinbart und kommt der Auftraggeber mit zwei Zahlungen in Verzug, so ist die gesamte restliche Vergütung, die sich auf die Liefergegenstände bezieht, sofort fällig. Im Verzugsfalle ist UVVPlus Safety Management GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Sie sind höher anzusetzen, wenn UVVPlus Safety Management GmbH die Belastung mit einem höheren Zinssatz – insbesondere dem von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatz für offene Kontokorrentkredite – nachweist. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden ist nicht ausgeschlossen. 
  • Im Übrigen ist UVVPlus Safety Management GmbH im Fall des Zahlungsverzuges berechtigt, sämtliche Lieferungen an den Auftraggeber auch aus anderen Vertragsverhältnissen für die Dauer des Verzuges zu verweigern. Für etwaige Schäden bei der Ausübung dieses Rechts, haftet UVVPlus Safety Management GmbH nicht.
  • Die zwischen den Parteien vereinbarte Übermittlung der Prüfberichte erfolgt erst nach Bezahlung des vollständigen Rechnungsbetrags durch den Auftraggeber.
  • Werden UVVPlus Safety Management GmbH Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern, so ist UVVPlus Safety Management GmbH berechtigt, sämtliche offenen Forderungen – auch aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Auftraggeber – sofort fällig zu stellen. Solche Umstände sind insbesondere die Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Insolvenz- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete Anhaltspunkte über Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers. UVVPlus Safety Management GmbH ist in diesen Fällen außerdem berechtigt, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 8 Versand, Abnahme und Gefahrübergang

  1. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.
  • Versandweg oder Beförderungsart ist der Wahl von UVVPlus Safety Management GmbH zu überlassen.
  • Der     Gefahrübergang     richtet     sich     –     auch     wenn     ausnahmsweise   eine Transportkostenübernahme durch UVVPlus Safety Management GmbH vereinbart wurde – nachfolgenden Maßgaben:
  • Bei einer Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Liefergegenstände an den Spediteur, den Frachtführer oder die den Transport ausführende Person oder Anstalt übergeben worden sind oder bei Lieferung ab Werk das Lager oder das Werk von UVVPlus Safety Management GmbH verlassen haben. Dies gilt auch, wenn der Transport ausnahmsweise auf Kosten von oder durch Fahrzeuge von UVVPlus Safety Management GmbH erfolgt. Bei Abholung geht die Gefahr über, sobald die Liefergegenstände an die abholende Person übergeben worden sind. Die Beladung erfolgt auf Gefahr des Abholenden.
  • Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb über; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, findet der Gefahrübergang nach einwandfreiem Probebetrieb statt. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme in eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Auftraggeber das Angebot eines Probebetriebes oder der Übernahme in eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Auftraggeber über.
  • Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Auftraggebers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Etwaige nach dem Gefahrübergang entstehende Lagerkosten trägt der Auftraggeber. Im Übrigen ist UVVPlus Safety Management GmbH berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. UVVPlus Safety Management GmbH ist zudem berechtigt, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten und die Lieferung an den Auftraggeber zu verweigern. Schadensersatzansprüche von UVVPlus Safety Management GmbH werden von der Ausübung des Rücktrittsrechts nicht berührt (§ 325 BGB).
  • Auf schriftliches Verlangen versichert UVVPlus Safety Management GmbH die Ware auf Kosten des Auftraggebers.

§ 9 Prüfung, Reparatur-, Montage, Service- und Wartungsleistungen

  1. Bei Abnahme-, Inbetriebnahme-, Angeordnetem-, Prüf-Sachverständigen-, Sicherheits-, Wiederkehrenden- und Wiederholungsprüfungen gemäß BetrSichV, TRBS, ASR und DGUV- UVV, Montage oder Aufstellung von Anlagen, Maschinen oder Maschinenteilen, sind die Aufwendungen für Arbeitslohn und Auslösung vom Auftraggeber zu erstatten, für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit mit entsprechenden Lohnzuschlägen. Reise- und Übernachtungskosten sowie Transportkosten für Gepäck- Material- und Werkzeugbeförderung sind vom Auftraggeber zu vergüten. Die Abrechnung erfolgt zu dem am Ausführungstag gültigen Sätzen gem. unseren Abrechnungssätzen „Service-Techniker“. Diesen liegen die Bestimmungen der 5-Tage-Woche zugrunde. Den Monteuren steht eine wöchentliche Heimreise zu. Für die Dauer der Arbeiten ist auf Kosten des Auftraggebers am Arbeitsort ein Parkplatz mit ausreichend Platz für einen Kleintransporter mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen zur Verfügung stellen.
  • Der Auftraggeber ermöglicht entsprechende Prüfungs-, Montage-, Reparatur-, Service- und Wartungsdienstleistungen durch UVVPlus Safety Management GmbH von mindestens 9 Stunden in der Zeit zwischen 07:00 Uhr und 19:00 Uhr an Werktagen. UVVPlus Safety Management GmbH bleibt für die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben für die Arbeitszeit seiner Mitarbeiter selbst verantwortlich. Ergeben sich für UVVPlus Safety Management GmbH Warte- oder Regiezeiten und fallen diese Warte- oder Regiezeiten nicht in den Verantwortungsbereich der UVVPlus Safety Management GmbH, werden diese Zeiten zusätzlich zu den Dienstleistungskosten je angefangene Stunde in Höhe des Stundensatzes „Regiezeit“ nach der Preisliste (vgl. Ziffer 4) berechnet.
  • Bei Ersatzteillieferungen und Reparaturen, ist für den Leistungsumfang der Befund durch UVVPlus Safety Management GmbH über den in Reparatur gegebenen Gegenstand maßgebend. Außer den geleisteten Arbeits- und aufgewandten Reisestunden werden Reisekosten und tarifliche Ansprüche des Monteurs sowie die Wartezeit bei einer von UVVPlus Safety Management GmbH nicht zu vertretenden Unterbrechung der Reparaturarbeiten berechnet. Kostenvoranschläge sind stets unverbindlich und freibleibend. Verpackungsmaterialien, nicht mehr verwertbare Verschleißteile, die im Rahmen der Leistungen von UVVPlus Safety Management GmbH ersetzt wurden und sonstiges Restmaterial, dass bei Erbringung der Leistungen von UVVPlus Safety Management GmbH angefallen ist und zu entsorgen ist, ist durch den Kunden auf dessen Kosten zu entsorgen, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Hinsichtlich der Leistungsfristen und des Verzuges durch UVVPlus Safety Management GmbH gelten die Regelungen der Ziffer 5. entsprechend.
  • Alle Prüfungen, Reparatur- und Ersatzteilaufträge werden nach bestem Ermessen, Wissen und Gewissen durch Befähigte Personen gemäß der Definition aus BetrSichV bzw. der TRBS1203 fachkundig ausgeführt. Eine Haftung für sich später als notwendig erweisende weitere Reparaturen oder daraus resultierende Mängel und Schäden kann jedoch nicht übernommen werden. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Mangelfolgeschäden oder Schäden außerhalb des instand zusetzenden Gerätes sowie Schäden die nicht am Tag der Prüfung eintreten, sondern nach dem Zeitraum der Prüfung sind ausgeschlossen. Im Übrigen findet Ziffer 13 dieser AGB entsprechend Anwendung.
  • Soweit UVVPlus Safety Management GmbH Montageleistungen, Wartungs- und Sicherheitsüberprüfungen gemäß BetrSichV, TRBS, ASR und DGUV-UVV und VDE zu erbringen hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, rechtzeitig alle Voraussetzungen für den Beginn der Leistungen durch UVVPlus Safety Management GmbH zu schaffen, etwaige erforderliche Genehmigungen zu erwirken und die Montage- bzw. Wartungsstelle so herzurichten, dass die Zulieferung ungehindert erfolgen kann und die Arbeiten ungehindert ausgeführt werden können. Dies gilt insbesondere für die erforderlichen bauseitigen Maßnahmen und die Versorgung mit wie vorausgesetzt oder wie vereinbart temperiertem Wasser, Elektrizität und Druckluft, sowie – soweit angefordert – hinsichtlich der Bereitstellung von Transportgeräten und der Bereithaltung personeller Unterstützung. Der Auftraggeber stellt ab einer Arbeitshöhe von 3,5m eine geeignete elektrische in alle Richtungen verfahrbare Hebebühne zur Verfügung. Bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß BetrSichV an Krananlagen, Turmdrehkranen, Hebezeugen, Kettenzügen, Wagenhebern, Hebebühnen, Verladerampen oder anderen prüfpflichtigen Anlagen, stellt der Auftraggeber die benötigten Prüfgewichte in entsprechender Beschaffenheit.
  • UVVPlus Safety Management GmbH ist nicht verpflichtet, mit den Leistungen zu beginnen, solange nicht der Auftraggeber
  1. die durch UVVPlus Safety Management GmbH ausgeführte zeichnerische Darstellung der zu montierenden Gegenstände mit den aus ihr ersichtlichen Abmessungen genehmigt hat und
  2. UVVPlus Safety Management GmbH schriftlich angezeigt hat, dass alle Voraussetzungen für eine ungehinderte Ausführung der Prüfung, Montage- bzw. Wartungsarbeiten im Sinne der vorstehenden Ziffer erfüllt sind.
  • Über etwaige Hindernisse oder –Schwierigkeiten bei der Durchführung der Montage-, Wartungs- und Prüfleistungen hat der Auftraggeber UVVPlus Safety Management GmbH unverzüglich zu informieren. Der Auftraggeber hat alle die UVVPlus Safety Management GmbH durch eine von ihm zu vertretende fehlende Mitwirkung entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.
  • Für die Dauer der Leistungen hat der Auftraggeber für eine sichere Unterbringung aller für die Durchführung der Leistungen angelieferten Gegenstände zu sorgen.
  • Die Sicherheitsüberprüfungen gemäß BetrSichV, TRBS, ASR und DGUV-UVV und VDE, Montage-, Reparatur-, Service- und Wartungsleistungen von UVVPlus Safety Management GmbH sollen förmlich durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls oder des Lieferscheins abgenommen werden. Maschinenlieferungen können nach Vereinbarung abgenommen werden. Sie gelten jedoch jeweils als abgenommen,
  1. wenn der Auftraggeber einer Aufforderung von UVVPlus Safety Management GmbH zur Abnahme oder zur Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht innerhalb von 10 Tagen nachkommt, obwohl die Leistung abnahmereif ist und der Auftraggeber darauf hingewiesen wurde, dass das Unterlassen der Abnahme ohne weitere Erklärungen die Wirkungen der Abnahme entfaltet oder
  2. wenn der montierte Gegenstand nach schriftlicher Freigabeerklärung durch UVVPlus Safety Management GmbH als vertragsgemäß ohne förmliche Abnahme durch den Auftraggeber über einen Testzeitraum von zwei Wochen hinaus seinem Zweck entsprechend eingesetzt wird oder
  3. wenn die Anlage oder Maschine auf Anforderung des Auftraggebers an einen anderen Ort als den ursprünglich vereinbarten Aufstellungsort verbracht wird.
  1. Erweist sich bei einem Reparaturauftrag eine Instandsetzung als nicht durchführbar, so trägt der Auftraggeber die von UVVPlus Safety Management GmbH aufgewandten Kosten. Das gleiche gilt, wenn die begonnene Reparatur durch zufälligen Untergang des defekten Gegenstandes nicht zu Ende geführt werden kann oder aus dem gleichen Grunde die Abnahme nicht mehr erfolgen kann bzw. wenn die Fertigstellung unmöglich wird.
  1. Nach der Durchführung von Prüfleistungen erstellt UVVPlus Safety Management GmbH einen Prüfbericht und stellt diesen dem Auftraggeber zur Verfügung. Auf Verlangen von UVVPlus Safety Management GmbH bestätigt der Auftraggeber den Erhalt des Prüfberichts. UVVPlus Safety Management GmbH ist gegenüber dem Auftraggeber nicht verpflichtet den Prüfbericht oder die dem Prüfbericht zugrundeliegenden Ergebnisse und Daten aufzubewahren und/oder elektronisch zu speichern. 
  • Die Abnahme von Anlagen oder Maschinen erfolgt am Erfüllungsort. Abweichend hiervon kann UVVPlus Safety Management GmbH eine Funktionsabnahme des Liefergegenstandes oder von Teilen hiervon im Werk verlangen. Mängel, die bei dieser Abnahme erkennbar sind oder bei Mitwirkung zur Funktionsabnahme erkennbar gewesen wären und bezüglich derer Ansprüche nicht ausdrücklich vorbehalten wurden, sind ebenso ausgeschlossen, wie nachträgliche Änderungsverlangen zu abgenommenen Liefergegenständen. Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist UVVPlus Safety Management GmbH nach Ankündigung und angemessener Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. 

§ 10 Zurückhalten von Zahlungen

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 11 Eigentums- und Rechtevorbehalt

  1. UVVPlus Safety Management GmbH behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen sowie einschließlich Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen, etc.), – im Finanzierungsfall bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens – vor (Vorbehaltseigentum).
  • UVVPlus Safety Management GmbH kann die Herausgabe der durch das Vorbehaltseigentum gesicherten Ware verlangen, wenn der Auftraggeber innerhalb einer von UVVPlus Safety Management GmbH gesetzten Zahlungsfrist die noch ausstehenden Forderungen nicht beglichen hat und UVVPlus Safety Management GmbH deshalb vom Vertrag zurücktritt. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert. Das Recht des Auftraggebers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage mit UVVPlus Safety Management GmbH nicht erfüllt. Unabhängig hiervon kann UVVPlus Safety Management GmbH die Herausgabe der Ware verlangen, wenn ihr gegen den Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch aus § 281 BGB zusteht oder der Auftraggeber die Ware unsachgemäß behandelt hat oder bei ähnlichem vertragswidrigem Verhalten, wie etwa der pflichtwidrigen Weitergabe der Ware.
  • Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für UVVPlus Safety Management GmbH als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diese zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht UVVPlus Safety Management GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum von UVVPlus Safety Management GmbH durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für UVVPlus Safety Management GmbH. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.
  • Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist; er tritt an UVVPlus Safety Management GmbH jedoch schon jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen ihr und dem Auftraggeber vereinbarten Kaufpreises (incl. MwSt.) ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) erwachsen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent). UVVPlus Safety Management GmbH nimmt diese Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. UVVPlus Safety Management GmbH ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder UVVPlus Safety Management GmbH Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern. Dies sind insbesondere die Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Insolvenz- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete Anhaltspunkte über Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers. In diesem Fall, kann UVVPlus Safety Management GmbH verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt.
  • Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, hat der Auftraggeber UVVPlus Safety Management GmbH unverzüglich zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum von UVVPlus Safety Management GmbH hinzuweisen. Interventionskosten und Schäden trägt der Auftraggeber.
  • UVVPlus Safety Management GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt UVVPlus Safety Management GmbH.
  • UVVPlus Safety Management GmbH behält sich an sämtlichen Prüfberichten, Seminar- und Schulungsunterlagen und sonstigen im Rahmen ihrer Leistungserbringung erstellten bzw. übermittelten Dokumenten sowie Zwischenergebnissen und Entwürfen solcher Dokumente (Inhalte), sei es körperlicher oder unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, die Eigentums- und Urheberrechte vor. Gleiches gilt für die in gedruckter Form (z.B. Prospekte, Flyer) oder im Internet oder Apps vorgehaltenen textlichen Informationen, Grafiken, Lichtbilder und Videos (zur Definition „Inhalte“ zugehörig). UVVPlus Safety Management GmbH räumt dem Auftraggeber die für die bestimmungsgemäße Nutzung der Prüfberichte erforderlichen einfachen Nutzungsrechte nachfolgender Maßgabe ein: Sofern nichts anderes vereinbart ist, handelt es sich um zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Nutzungsrechte. Die Nutzungsrechte gehen nicht vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises über. Bis dahin ist die Nutzung, insbesondere durch das Anfertigen von Kopien und/oder durch die Übermittlung an Dritte, zu unterlassen.
  • Auf das Veränderungsverbot in Ziffer § 14 Ziffer 2 wird verwiesen. Soweit UVVPlus Safety Management GmbH ® Inhalte verfügbar macht, die etwa auf der Internetseite oder in eigenen Druckwerken des Auftraggebers bestimmungsgemäß genutzt werden können bleibt es dem Auftraggeber vorbehalten, geringfügige Bearbeitungen vorzunehmen, die jedoch weder grundsätzliche Form noch Aussage verändern dürfen (nur Wandelung in andere Formate, Überarbeitungen, Skalierung, reine Größenveränderungen und leichter Beschnitt). Gesetzliche Vorgaben zur Verwendung und Gestaltung bleiben unberührt.

§ 12 Gewährleistung

  1. Für Gewährleistungsansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Gewährleistung auf Mängel beschränkt wird, die innerhalb eines Jahres nach Beginn der Verjährungsfrist auftreten (Haftungsfrist). Die Frist zur Ausübung diesbezüglicher Rechte (Verjährungsfrist) bleibt unberührt.  Nachstehende Rügepflichten sind zu beachten. 
  • Der Auftraggeber hat die gelieferten Waren unverzüglich nach Eintreffen auf Vollständigkeit und Fehlerhaftigkeit sorgfältig zu untersuchen. Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Übernahme des Liefergegenstandes, spätestens aber innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Empfang der Ware an UVVPlus Safety Management GmbH mitzuteilen. Bei der Entdeckung nicht offensichtlicher Mängel gilt die Verpflichtung zur unverzüglichen Rüge, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Entdeckung des Mangels. Anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung des jeweiligen Mangels als genehmigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Ergänzend gilt § 377 HGB.
  • Dritte Personen, wie Kundendienstfirmen, Vertreter oder Monteure, sind nicht berechtigt, Erklärungen abzugeben, aus denen ein Gewährleistungsanspruch hergeleitet werden kann.
  • Für nicht unerhebliche Mängel der Liefergegenstände haftet UVVPlus Safety Management GmbH im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten durch den Auftraggeber wie folgt:

UVVPlus Safety Management GmbH gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind und sich zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch eignen. Zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch zählen insbesondere auch die Einsatzanforderungen, die in den Verkaufsprospekten und Datenblättern für die Produkte genannt werden; im Übrigen gilt hierzu § 6 Ziffer 3.

  • Innerhalb der Gewährleistungsfrist ist UVVPlus Safety Management GmbH bei Mängeln, die der gesetzlichen Gewährleistung unterliegen, nach eigener Wahl zur kostenfreien Nacherfüllung, d.h. zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Ist UVVPlus Safety Management GmbH zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die UVVPlus Safety Management GmbH zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen können auch Ansprüche auf Schadensersatz bestehen. Der Rücktritt sowie der Schadensersatz statt der ganzen Leistung sind zudem ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache bzw. des Werkes nur unerheblich mindert.
  • Zur Vornahme aller UVVPlus Safety Management GmbH nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Mängelbeseitigungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls ist UVVPlus Safety Management GmbH von der Sachmängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei UVVPlus Safety Management GmbH sofort zu verständigen ist, oder wenn UVVPlus Safety Management GmbH mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von UVVPlus Safety Management GmbH Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  • Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers erstrecken sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, fehlerhafter Bedienung oder übermäßiger Beanspruchung entstehen. Werden Betriebsanweisungen der UVVPlus Safety Management GmbH nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Reinigungsmittel verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
  • Gewährleistungsansprüche gegen UVVPlus Safety Management GmbH stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar. Gleiches gilt für Ansprüche aus Reparaturverpflichtungen.
  • Die vorstehenden Absätze regeln abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Insbesondere bestehen keine weiteren Ansprüche gegen UVVPlus Safety Management GmbH und deren Erfüllungsgehilfen auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Die Ansprüche des Auftraggebers aus einer ihm von UVVPlus Safety Management GmbH eingeräumten Garantie bleiben hiervon unberührt. 
  1. Von in den vorstehenden Regelungen erfolgten Beschränkungen oder Ausschlüssen der Gewährleistungshaftung ausdrücklich ausgenommen, sind die auf einem Mangel beruhenden Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die aus einer durch UVVPlus Safety Management GmbH zu vertretenden Pflichtverletzung folgen, sowie Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden, die aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch UVVPlus Safety Management GmbH folgen. Für die vorstehend ausgenommenen Ansprüche kommt die gesetzliche Verjährung von 2 Jahren zur Anwendung. Beschränkungen oder Ausschlüsse von Gewährleistungsansprüchen insgesamt gelten nicht im Fall der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch UVVPlus Safety Management GmbH oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch UVVPlus Safety Management GmbH i.S.v. § 444 BGB. 

Unberührt bleibt daneben die Regelung der §§ 445a bzw. 445b BGB zum Regress des Händlers gegenüber dem eigenen Lieferanten beim Verkauf von neu hergestellten Waren an einen Verbraucher. Soweit die Haftung von UVVPlus Safety Management GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist bzw. vorstehend Ausnahmen hiervon geregelt werden, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von UVVPlus Safety Management GmbH.

§ 13 Haftung

  1. UVVPlus Safety Management GmbH haftet nicht für Schäden an elektronischen Bauteilen (z.B. Platinen, Wechselstrom-Umrichtern), die sich daraus ergeben, dass im Zusammenhang mit elektronischen Prüfmessungen nach den gesetzlichen vorgesehenen Regelungen oder Prüfnormen die Anlegung eines Prüfstroms an bereits defekte elektronische Bauteilen erforderlich ist. 
  • UVVPlus Safety Management GmbH haftet im Übrigen für Schadensersatzansprüche gleich welcher Art – insbesondere aus Gewährleistung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluss oder etwaigen anderen verschuldensabhängigen Ansprüchen aus Pflichtverletzungen – nur, soweit sie auf dem Verschuldensmaßstab Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen oder der Schaden auf einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf oder Ansprüchen nach §§ 1, 4 des Produkthaftungsgesetzes beruht. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen im Sinne des § 280 BGB, aus unerlaubter Handlung, aus Produkthaftpflicht bestehen bei leichter Fahrlässigkeit der UVVPlus Safety Management GmbH nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten und sind auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Der vorstehende Haftungsausschluss für Fälle einfacher Fahrlässigkeit gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie im Fall der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels i.S.v. § 444 BGB. In diesen Fällen haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Soweit unsere Haftung vorstehend geregelt ist, gilt dies auch für unsere Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 14 Verwendung von Kennzeichen, Prüfzeichen und Referenzen

  1. UVVPlus Safety Management GmbH darf den Auftraggeber als Referenz nennen. UVVPlus Safety Management GmbH darf außerdem zum Zwecke der Eigenwerbung öffentlich über seine Leistungserbringung an den Auftraggeber berichten, soweit kein Konflikt zur Geheimhaltung oder zum Datenschutz besteht, oder eine anderweitige Regelung ausdrücklich getroffen wurde. Der Auftraggeber kann die Zustimmung hierzu nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
  • Soweit der Auftraggeber zur Nutzung der Kennzeichen und Marken von UVVPlus+® und UVVPlus Safety Management GmbH® berechtigt ist, darf die Nutzung, ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von UVVPlus Safety Management GmbH, nicht in abgewandelter oder veränderter Form erfolgen. Änderungen an oder Unkenntlichmachungen von, durch UVVPlus Safety Management GmbH aufgebrachten Prüf- und Sicherheitssiegeln sowie des Firmenlogos sind in jedem Fall ohne ausdrückliche Zustimmung von UVVPlus Safety Management GmbH untersagt.

§ 15 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit, anwendbares Recht

  1. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen, wird als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten über diese Geschäftsbedingungen und unter deren Geltung geschlossenen Einzelverträge, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, der Geschäftssitz von UVVPlus Safety Management GmbH vereinbart. UVVPlus Safety Management GmbH ist in diesem Fall auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. 
  • Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist D-74252 Massenbachhausen. Dies gilt nicht für Sicherheitsprüfungen gemäß BetrSichV, TRBS, ASR, DGUV-UVV, Reparatur-, Montage-, Wartungs- oder Serviceleistungen, bei welchem Erfüllungsort der Ort ist, an dem die jeweilige Handlung vorgenommen werden soll.
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der allgemeinen Einkaufsbedingungen ansonsten nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen.
  • Für sämtliche Rechtsgeschäfte oder anderen rechtlichen Beziehungen mit UVVPlus Safety Management GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie etwaige sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, finden keine Anwendung.

Allgemeine Handelsgeschäftsbedingungen für

Prüfungen, Abnahmen und Montagen der UVVPlus GmbH,

vertr. d. d. Geschäftsführer Stjepan Dumancic,

Nelkenweg 7,

74252 Massenbachhausen, Baden-Württemberg, Deutschland

Tel.: (07138) 8104- 024

Fax: (07138) 8104- 228

Email: info@uvvplus.de

Internet: www.uvvplus.com

Stand: Januar 2020

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schulungen und Seminare (AGB)

Stand: 1. Januar 2020

Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird auf die Nennung der drei Geschlechter verzichtet, wo eine geschlechtsneutrale Formulierung nicht möglich war. In diesen Fällen beziehen die verwendeten männlichen Begriffe die weiblichen und diversen Formen ebenso mit ein.

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die      folgenden        Allgemeinen    Geschäftsbedingungen          gelten für        alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
  • Verbraucher i. S. d. AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder überwiegend selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  • Unternehmen i. S. d. AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  • Kunden i. S. d. AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
  • Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt nicht für Verbraucher.
  • Die Vertragssprache ist Deutsch.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Schulungs- und Seminar Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Unsere Darstellung im Internet stellt kein Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden zur Anmeldung. 
  • Mit Ihrer Anmeldung über unser Online-Anmeldeformular geben Sie ein verbindliches

Angebot zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrags ab. Die automatisch an Sie übersandte Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme Ihres Angebots dar.

  • Erfolgt die Anmeldung über E-Mail oder telefonisch, erhalten Sie eine Auftragsbestätigung von uns per Post oder per E-Mail zugesandt. 
  • Der Vertrag gilt als geschlossen, sobald Sie eine Auftragsbestätigung von uns erhalten haben.
  • Mit der Anmeldung bestätigt der Teilnehmer/die Teilnehmerin/das Unternehmen die geistige und körperliche Eignung für das jeweilige Teilnahme am gebuchten Seminar. 
  • Wir behalten uns Programmänderungen aus dringendem Anlass vor. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Durchführung eines bestimmten Seminars aus unserem Programm. Sollten wir ein Seminar aus dringenden Gründen absagen müssen, kann der Kunde ein gleichwertiges Alternativseminar wählen oder erhält seine bereits geleistete Zahlung zurück.
  • Für unsere Seminare ist jeweils eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt. Die Anmeldungen werden nach der Eingangsreihenfolge berücksichtigt bis zur maximalen Teilnehmerzahl. Wir behalten uns vor, Seminare aufgrund zu geringer Teilnehmerzahl bis zu 14 Kalendertage vor Seminarbeginn abzusagen.
  • Vor Beginn des Seminars erhalten Sie eine separate Information mit Anfahrtsskizze.  

§ 3 Preise und Zahlung

  1. Für die jeweiligen Dienstleistungen gelten die Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
  • Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer die im Anmeldeformular – vor Abgabe des Angebots durch den Kunden – aufgelistet werden. 
  • Steht fest, dass das Seminar stattfindet, erhält der Kunde eine Rechnung, die sofort zur   Zahlung fällig ist, spätestens 1 Tag vor Beginn des Seminars.
  • In den Seminargebühren sind enthalten ein Zertifikat oder eine Teilnahmebestätigung, die nach dem Seminar verschickt werden.
  • Widerrufsbelehrung (Geltungsbereich ausschließlich für Verbraucher/Privatperson):

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. 

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (UVVPlus Safety Management GmbH, Nelkenweg 7, 74252 Massenbachhausen, Telefon: (07138) 8104-024 Fax: (07138) 8104-228, E-Mail: info@uvvplus.de  mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder Email) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite www.uvvplus.de elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs 

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. 

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Widerrufsformular: 

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An:

UVVPlus Safety Management GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Stjepan Dumancic, Nelkenweg 7, 74252 Massenbachhausen

Fax: (07138) 8104-228, Email: info@uvvplus.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über folgendes Seminar:

__________________________________________________________________________

Vertragsschluss am:

__________________________________________________________________________ 

Name des/der Verbraucher(s):

__________________________________________________________________________

Anschrift des/der Verbraucher(s):

__________________________________________________________________________

 Unterschrift des/der Verbraucher(s):

§ 5 Kündigung – Stornierung

  1. Sollte der Kunde/Teilnehmer verhindert sein, an einem Seminar teilzunehmen, muss die Abmeldung in Textform erfolgen an UVVPlus Safety Management GmbH, Nelkenweg 7, 74252 Massenbachhausen, Fax: (07138) 8104-228, E-Mail: info@uvvplus.de.
  • Abmeldungen, die bis zu 28 Kalendertage vor Seminarbeginn bei uns eingehen, werden kostenfrei storniert. Bei Abmeldungen bis zu 14 Kalendertage vor Seminarbeginn fallen 20 % Bearbeitungsgebühren an. Bei späteren Abmeldungen sowie Nichterscheinen oder vorzeitigem Abbruch (z. B. Dienstreise, Krankheit etc.) wird die volle Seminargebühr fällig. Es bleibt ihnen freigestellt, einen Ersatzteilnehmer zu benennen.
  • Ein Dozentenwechsel sowie notwendige Änderungen im Seminarverlauf berechtigten nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Entgelts.
  • Der Vertrag kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden.

§ 6 Besondere Kündigungs- Stornierungsbedingungen für Inhouse-Seminare

28 Kalendertage vor Seminarbeginn: 30%derSeminargebühr
21 Kalendertage vor Seminarbeginn: 40%derSeminargebühr
14 Kalendertage vor Seminarbeginn: 50%derSeminargebühr
  7 Kalendertage vor Seminarbeginn:100derSeminargebühr

§ 7 Haftungsbeschränkungen und -freistellungen

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von vertragswesentlichen Pflichten, durch deren Verletzung die Durchführung des Vertrags gefährdet wird, beschränkt sich unsere Haftung sowie die unserer Erfüllungsgehilfen auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden
  • Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung von nicht vertragswesentlichen Pflichten, durch deren Verletzungen die Durchführung des Vertrages nicht gefährdet wird, haften wir sowie unsere Erfüllungsgehilfen nicht.
  • Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
  • Der Kunde stellt uns von allen Nachteilen frei, die uns durch Dritte wegen schädigender Handlungen des Kunden – gleichgültig ob vorsätzlich oder fahrlässig – entstehen können.

§ 8 Nutzungsrechte

Wir räumen dem Kunden das nicht ausschließliche, jedoch inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an allen von uns im Rahmen der jeweiligen Schulung gefertigten Werken (Texte, Gestaltungsvorschläge, Schulungsmaterialien und –unterlagen wie Teilnehmermappen) ein. 

§ 9 Datenschutz

Die aktuellen Datenschutzhinweise können Sie jederzeit auf unserer Homepage unter folgender Adresse: https://uvvplus.de/impressum-kontakt/datenschutz/ einsehen.

§ 10 Online-Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Wir sind nicht verpflichtet und auch nicht bereit, vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern, die den Vertrag nicht zu beruflichen oder überwiegend gewerblichen Zwecken abschließen, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  • Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung  nicht bekannt sind.
  • Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 

Allgemeine Seminar-Geschäftsbedingungen der UVVPlus GmbH,

vertr. d. d. Geschäftsführer Stjepan Dumancic,

Nelkenweg 7,

74252 Massenbachhausen, Baden-Württemberg, Deutschland

Tel.: (07138) 8104- 024

Fax: (07138) 8104- 228

Email: info@uvvplus.de

Internet: www.uvvplus.com

Stand: Januar 2020